LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2008
9 TaBV 141/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; ZPO § 373; StPO § 247;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3/14 BV 1381/07

Ausschließung des Betriebsratsvorsitzenden bei sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin; Zeugenvernehmung in Abwesenheit der Partei

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 141/08

DRsp Nr. 2009/16925

Ausschließung des Betriebsratsvorsitzenden bei sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin; Zeugenvernehmung in Abwesenheit der Partei

1. Ein Betriebsratsvorsitzender, der für seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um die Einstellung einer Mitarbeiterin oder deren Vertragsverlängerung sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt und die Mitarbeiterin ständig sexuell belästigt, missbraucht sein Betriebsratsamt und ist auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat auszuschließen. 2. Ein Beteiligter (hier der Betriebsratsvorsitzende) kann in entsprechender Anwendung von § 247 StPO für die Dauer einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Zeugin in seiner Anwesenheit nicht aussagen kann (hier über seine sexuellen Belästigungen) und sich sogar weigert, in seiner Anwesenheit den Sitzungssaal zu betreten. Das Gericht hat den Beteiligten nach Beendigung der Zeugenvernehmung über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sein Fragerecht auszuüben.

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2008 - 3/14 BV 1381/07 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für keinen der Beteiligten zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; ZPO § 373; StPO § 247;

Gründe:

I.