LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2014
9 Sa 51/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 38/14

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 51/14

DRsp Nr. 2015/2825

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

Der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, mit der für gekündigte Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, ein Anspruch auf eine Prämie begründet wird, verstößt nicht gegen § 75 BetrVG.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Lörrach vom 16.07.2014, 3 Ca 38/14, abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 4.346,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2014 zu zahlen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie aus Anlass der Betriebsschließung gemäß der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" vom 29.4.2013 aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat.

I. 1. 2. II.