LSG Thüringen - Beschluss vom 11.06.2014
L 6 SF 549/14 B
Normen:
2. KostRMoG; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 168/14

Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 549/14 B

DRsp Nr. 2014/10082

Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. April 2014 wird verworfen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

2. KostRMoG; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren (S 29 AS 261/12 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheids die erhobene Untätigkeitsklage für erledigt und machten unter dem 9. Oktober 2013 die Erstattung von 410,55 Euro geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 57,12 Euro fest. Mit Beschluss vom 4. April hat das Sozialgericht Altenburg die Erinnerung zurückgewiesen.