Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. April 2014 wird verworfen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 29 AS 261/12 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheids die erhobene Untätigkeitsklage für erledigt und machten unter dem 9. Oktober 2013 die Erstattung von 410,55 Euro geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 57,12 Euro fest. Mit Beschluss vom 4. April hat das Sozialgericht Altenburg die Erinnerung zurückgewiesen.
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