LAG Hamm - Urteil vom 06.06.2014
18 Sa 1700/13
Normen:
BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1913/13

Ausschluss von beurlaubten Beamten von SozialplanBeachtung des betriebsverfassungsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesSonderprämie für Wechsel in Transfergesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1700/13

DRsp Nr. 2014/17898

Ausschluss von beurlaubten Beamten von Sozialplan Beachtung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Sonderprämie für Wechsel in Transfergesellschaft

Soweit der Sozialplan Arbeitnehmern nur dann Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung zubilligt, wenn es sich nicht um beurlaubte Beamte handelt, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Vergleicht man beide Gruppen, so ist festzustellen, dass die Nachteile, die den beurlaubten Beamten infolge der Betriebsstilllegung entstehen, jedenfalls geringer sind, als die Nachteile, die den anderen Arbeitnehmern entstehen, denn das Beamtenverhältnis lebt wieder auf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.10.2013 - 3 Ca 1913/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 3. 1. 2. 3.