LAG München - Urteil vom 23.10.1997
4 Sa 1033/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; MTV Redakteure (Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften in der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin) § 15 Nr. 1, Nr. 4 ; TVG §§ 1 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 12379/95

Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen

LAG München, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 1033/96

DRsp Nr. 2002/15016

Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen

Für Vergütungsansprüche aus §§ 611, 615 Satz 1 BGB, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen, gilt für Redakteure an Zeitschriften die tarifliche Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften, nicht § 15 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; MTV Redakteure (Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften in der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin) § 15 Nr. 1, Nr. 4 ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren streitig, ob Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 im Gesamtbetrag von DM 69.600,-- (12 x DM 5.800,--), das Weihnachtsgeld für 1993 und 1994 sowie das Urlaubsgeld von 1994 mit jeweils DM 5.800,-- infolge der Versäumung der einschlägigen tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind.