Die Parteien streiten über eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) des seit 27.08.1984 bestehenden Arbeitsverhältnisses der (am 01.01.1948 geborenen) als Reinigungskraft beschäftigten Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung; danach ist eine ordentliche Kündigung beim Alter und der Betriebszugehörigkeit der Klägerin grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beklagte hat in dem von ihr betriebenen Krankenhaus "R.klinik W." aufgrund eines Sanierungsplans den Reinigungsdienst zum 30.06.2002 aufgegeben und die Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma vergeben.
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