LAG Berlin - Urteil vom 14.11.2002
16 Sa 1541/02
Normen:
AVR Diakonisches Werk § 30 Abs. 3 ; AVR Diakonisches Werk § 31 ; AVR Diakonisches Werk § 32 Abs. 4 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 1831/02

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

LAG Berlin, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1541/02

DRsp Nr. 2003/4595

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

»Zu den Anforderungen an den "wichtigen Grund" für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, wenn die Voraussetzungen nach § 31 AVR für die Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses nicht vorliegen.«

Normenkette:

AVR Diakonisches Werk § 30 Abs. 3 ; AVR Diakonisches Werk § 31 ; AVR Diakonisches Werk § 32 Abs. 4 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) des seit 27.08.1984 bestehenden Arbeitsverhältnisses der (am 01.01.1948 geborenen) als Reinigungskraft beschäftigten Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung; danach ist eine ordentliche Kündigung beim Alter und der Betriebszugehörigkeit der Klägerin grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beklagte hat in dem von ihr betriebenen Krankenhaus "R.klinik W." aufgrund eines Sanierungsplans den Reinigungsdienst zum 30.06.2002 aufgegeben und die Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma vergeben.