LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2006
18 Sa 2183/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 931/05

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Manipulationen am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeugs, welches von einem anderen Arbeitnehmer bedient wird, Entbehrlichkeit der Abmahnung, Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 2183/05

DRsp Nr. 2006/25906

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Manipulationen am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeugs, welches von einem anderen Arbeitnehmer bedient wird, Entbehrlichkeit der Abmahnung, Anhörung des Betriebsrats

»Vorsätzliche Manipulationen am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeugs, welches von einem anderen Arbeitnehmer bedient wird, sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die fristlose, vorsorglich fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am 24.05.1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat 11 Kinder, darunter ein behindertes Kind. Der Kläger ist noch für sieben Kinder unterhaltspflichtig. Eingesetzt war der Kläger zuletzt als Kranfahrer für das Röhrenwerk der Beklagten. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt durchschnittlich 2.600,-- EUR brutto.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in B3xxxxxxx-B4xxxxxxx cirka 325 Arbeitnehmer. In dem Betrieb in B3xxxxxxx-B4xxxxxxx ist ein Betriebsrat gewählt.

Am 25.02.2005 manipulierte der Kläger die Bremse des von dem Zeugen K5xxxxxxxx geführten Transportfahrzeugs in dessen Abwesenheit.