LAG Köln - Urteil vom 10.03.2008
14 Sa 1356/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 794/07

Außerordentliche Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1356/07

DRsp Nr. 2008/18420

Außerordentliche Kündigung

»1. Eine als Verdachtskündigung ausgesprochene Kündigung kann auch als Tatkündigung Bestand haben (im Anschluss an BAG, Urteil vom 6.12.2001 - 2 AZR 496/00 - NZA 2002, 847). 2. Verwendet der Arbeitnehmer während der von ihm angegebenen Arbeitszeit in erheblichem Umfang einen Firmen-Lkw zur Durchführung von privaten Möbeltransporten über erhebliche Entfernungen und unter Nutzung des vom Arbeitgeber gestellten Treibstoffs, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Reinigungstechnik. Sie stellt ihren regelmäßig gewerblichen Kunden Reinigungsgeräte, insbesondere Teilereinigungs- und Lackierpistolenreinigungsgeräte zur Verfügung. Diese Geräte müssen in regelmäßigen Abständen gewartet werden, insbesondere muss die verbrauchte bzw. verschmutzte Reinigungsflüssigkeit ausgewechselt werden.

Der Kläger, geboren am 08.04.1960, war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 ff. d. A.) ab dem 23.02.1993 in der Niederlassung der Beklagte in T als Lagerarbeiter zu einem monatlichen Verdienst von ca. 2.500,00 EUR beschäftigt.