LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2010
8 Sa 710/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 156/09

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 710/09

DRsp Nr. 2011/7661

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

1. Der Arbeitszeitbetrug einer Arbeitnehmerin ist unabhängig von seinem Umfang an sich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet. 2. Eine Arbeitnehmerin, die über den Umfang der von ihr geleisteten Arbeitszeit täuscht, verletzt die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in schwerwiegender Weise; das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmerin mit der Täuschung den Zweck verfolgt, in den Genuss einer ihr nicht zustehenden Überstundenvergütung zu gelangen. 3. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.9.2009, Az.: 1 Ca 156/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer fristloser sowie ordentlicher Kündigungen.