LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2006
3 Sa 435/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; HGB § 60 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3167/05

Außerordentliche Kündigung bei Verletzung der Treuepflicht durch Tätigkeit im Marktbereich des Arbeitgebers - provisionsbegünstigte Vorfinanzierung unter Ausweisung kreditfinanzierter Fremdmittel als Eigenmittel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 435/06

DRsp Nr. 2007/9786

Außerordentliche Kündigung bei Verletzung der Treuepflicht durch Tätigkeit im Marktbereich des Arbeitgebers - provisionsbegünstigte Vorfinanzierung unter Ausweisung kreditfinanzierter Fremdmittel als Eigenmittel

1. Kündigungsgrund ist nicht die rechtliche Einordnung eines tatsächlichen Verhaltens sondern eben dieses Verhalten selbst.2. Das im Arbeitsverhältnis bestehende Wettbewerbsverbot beinhaltet nicht nur das Verbot, Geschäfte zu tätigen, die ansonsten der Arbeitgeber tätigen würde; verboten sind vielmehr auch Dienste und Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers. 3. Marktbereich ist dabei nicht nur im Sinne der vom Arbeitgeber tatsächlich vorgenommenen Geschäfte sondern weiter zu verstehen; soweit § 60 Abs. 1 HGB Geschäfte im Handelszweig des Unternehmers verbietet, sind damit auch Geschäfte verboten, die ihrer Art nach nicht aktuell getätigt werden, aber nach der der Zweckrichtung des Gewerbes getätigt werden könnten.4. Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbots und der allgemeinen Treuepflicht ist es auch, die Arbeitgeberin vor nachteiliger oder auch nur zweifelhafter Beeinflussung durch die Arbeitnehmerin zu schützen.