LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2017
8 TaBV 19/17
Normen:
BetrVG § 103; BetrVG § 3; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats wegen privater Einkäufe während der Arbeitszeit und wegen Arbeitszeitbetruges

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 8 TaBV 19/17

DRsp Nr. 2018/5648

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats wegen privater Einkäufe während der Arbeitszeit und wegen Arbeitszeitbetruges

Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Tat-/Verdachtskündigung.

1. Gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen rein arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen unter den gleichen Voraussetzungen ausgesprochen werden, unter denen gegenüber anderen Arbeitnehmern eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB möglich ist. 2. Es stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, wenn eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit private Einkäufe tätigt, ohne sich in der Zeiterfassung „auszustempeln". 3. Das gilt auch im Falle eines vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieds, denn auch dieses unterlegt als Arbeitnehmer den Regelungen der Arbeits- und Betriebsordnung des Arbeitgebers. Insbesondere gibt es keinen Grund, von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von der betrieblichen Zeiterfassung als solcher auszunehmen. 4. Jedoch stellt sich unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin, ihres Alters und ihrer langen Betriebszugehörigkeit (hier: 38 Jahre) eine außerordentliche Kündigung als unverhältnismäßig dar.

Tenor

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