LAG Hamm - Urteil vom 31.07.2014
8 Sa 1457/13
Normen:
§ 1 KSchG; § 91 Abs. 5 SGB IX; § 102 BetrVG; § 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1818/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer wegen Entwendung von LebensmittelnWahrung der Kündigungserklärungsfrist bei Beteiligung des Integrationsamts

LAG Hamm, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1457/13

DRsp Nr. 2014/17229

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer wegen Entwendung von Lebensmitteln Wahrung der Kündigungserklärungsfrist bei Beteiligung des Integrationsamts

1. Stellt der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten oder einem einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX bzw. der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, so kann er die außerordentliche Kündigung – Zustimmung oder Zustimmungsfiktion nach § 61 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzt – auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB aussprechen. Voraussetzung ist gem. § 91 Abs. 5 SGB IX, dass die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. 2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2013 - 8 Ca 1818/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2013 - - wird zurückgewiesen.

3. 4.