ArbG Schwerin, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 586/11
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung einer Kollegin; Begriff der sexuellen Belästigung i.S. von § 3 Abs. 4 AGG;
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 324/11
DRsp Nr. 2012/21333
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung einer Kollegin; Begriff der sexuellen Belästigung i.S. von § 3 Abs. 4AGG;
1. Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt nach § 7 Absatz 3AGG gleichzeitig immer eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1BGB geeignet (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO.; BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6). Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls.2. Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten - beispielsweise sexuelle Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts - bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Im Unterschied zu § 3 Absatz 3AGG können auch schon einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO.).
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