LAG Hamm - Beschluss vom 20.11.2009
13 TaBV 42/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:

Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei massiver Bedrohung einer Arbeitskollegin; Beginn der Kündigungsfrist bei telefonischer Auskunft über Morddrohung; Nachschieben von Kündigungsgründen im Zustimmungserssetzungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 42/09

DRsp Nr. 2010/3315

Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei massiver Bedrohung einer Arbeitskollegin; Beginn der Kündigungsfrist bei telefonischer Auskunft über Morddrohung; Nachschieben von Kündigungsgründen im Zustimmungserssetzungsverfahren

1. Hat der Betriebsratsvorsitzende eine Arbeitskollegin mit den Worten "Bevor ich Dich jeden Tag im V1-Büro sehen muss, bringe ich Dich lieber um" ernsthaft und massiv bedroht und dadurch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seiner Arbeitgeberin unwiederbringlich zerstört, rechtfertigt dieses Verhalten den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. 2. Auch im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG kann die Arbeitgeberin unter Beachtung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB neue Kündigungsgründe nachschieben, sofern sie zuvor den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat.