BAG - Beschluß vom 19.09.1991
2 ABR 14/91
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 22/90
ArbG Ludwigshafen, vom 23.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 44/89

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

BAG, Beschluß vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 2 ABR 14/91

DRsp Nr. 2000/2021

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

1. Es kann nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder eine erwiesene Vertragsverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der Verdacht, eine strafbare Handlung oder Pflichtverletzung begangen zu haben, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. 2. Eine echte Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn es gerade der Verdacht ist, welcher das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. 3. Verdachtskündigungen können nur unter besonderen Voraussetzungen durchgreifen, um der Gefahr vorzubeugen, daß sie einen Unschuldigen treffen.

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder, des Beteiligten zu 3). Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll der Beteiligte zu 3) als überführt, zumindest jedoch als dringend verdächtig angesehen werden, eine veruntreuende Unterschlagung zu ihrem Nachteil begangen zu haben.