LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.03.2014
2 TaBV 18/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 76a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/12

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verletzung arbeitsvertraglicher RücksichtnahmepflichtenZustimmungsersetzung bei Teilnahme an Einigungsstellenverfahren anderer Unternehmensbetriebe als betriebsfremder Betriebsratsberater im Nebenerwerb

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 TaBV 18/13

DRsp Nr. 2014/12668

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verletzung arbeitsvertraglicher RücksichtnahmepflichtenZustimmungsersetzung bei Teilnahme an Einigungsstellenverfahren anderer Unternehmensbetriebe als betriebsfremder "Betriebsratsberater" im Nebenerwerb

Nimmt ein Betriebsratsmitglied in der erklärten Absicht einer Nebenerwerbstätigkeit als "Betriebsratsberater" an mehreren Einigungsstellen anderer Betriebe des Unternehmens zur Erzielung des damit verbundenen Beisitzerhonorars teil, obwohl ihm dies von Seiten seines Arbeitgebers wegen der Unvereinbarkeit mit den ihm obliegenden Loyalitätspflichten untersagt worden war, kann darin ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegen.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2013 - 2 BV 22/12 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 76a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).