LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2013
5 TaBV 16/13
Normen:
KSchG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/13

Außerordentliche Kündigung eines BetriebsratsmitgliedesUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei verspäteter Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/13

DRsp Nr. 2014/7010

Außerordentliche Kündigung eines BetriebsratsmitgliedesUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei verspäteter Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG setzt die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats die Zustimmung des Betriebsrats voraus; verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG sie auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2. Soweit die außerordentliche Kündigung eines gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 KSchG geschützten Amtsträgers die Zustimmung des Betriebsrats erfordert oder die verweigerte Zustimmung rechtskräftig ersetzt wurde, ist auch § 626 Abs. 2 BGB anwendbar.