LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2011
10 Sa 472/11
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3013/10

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 472/11

DRsp Nr. 2012/2068

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2. a) Zwar ist ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug ein Vermögensdelikt und kann grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bilden. Ein Arbeitnehmer verletzt vertragliche Nebenpflichten, nämlich die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können. b) Auch wenn sich der Arbeitnehmer im gesamten Kündigungsschutzverfahren immer darauf beruft, er habe die von ihm genutzten Dienstwagen nicht zu privaten Zwecken genutzt, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines versuchten oder vollendeten Prozessbetruges.