LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2011
10 Sa 785/11
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2012, 264
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3193/10

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 785/11

DRsp Nr. 2012/2069

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2. a) Weder die unbefugte Privatnutzung des dienstlichen PC und des dienstlichen E-Mail-Accounts noch die Weiterleitung der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers über das betriebliche Eingliederungsmanagement an Betriebsräte anderer Unternehmen machen es diesem unzumutbar das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. b) Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2011 – 3 Ca 3193/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.