LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2011
17 Sa 16/11
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 7333/10

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen heimlicher Übertragung einer Betriebsratssitzung an Dritte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 16/11

DRsp Nr. 2012/4530

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen heimlicher Übertragung einer Betriebsratssitzung an Dritte

Die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung durch ein Betriebsratsmitglied an Dritte stellt sowohl eine Amtspflicht- als auch eine Vertragspflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nur auf dem dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestützt wird. Im Rahmen der Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in diesem Fall jedoch eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.01.2011 - 28 Ca 7333/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 13.09.2010 und vom 20.09.2010.