LAG Hamm - Beschluss vom 21.01.2011
13 TaBV 72/10
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 29/09

Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei fehlender Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 72/10

DRsp Nr. 2011/4879

Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei fehlender Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung

Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.

Tenor

Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitnehmerin S1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.07.2010 – 5 BV 29/09 – abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der zu 3) beteiligten Arbeitnehmerin S1.

Die am 28.05.1955 geborene Arbeitnehmerin S1 ist verheiratet und mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Seit dem 01.01.1997 ist sie für den Arbeitgeber tätig, zuletzt in dem von diesem betriebenen Seniorenzentrum G1. Sie kam dort als Helferin im Sozialen Dienst zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.052,87 € zum Einsatz.

Die Arbeitnehmerin S1 war bis zu der im Oktober 2010 stattgefundenen Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung als Vertrauensperson deren Mitglied. Seit Frühjahr 2010 gehört sie zudem dem im Betrieb neu gewählten Betriebsrat an.