Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitnehmerin S1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.07.2010 –
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der zu 3) beteiligten Arbeitnehmerin S1.
Die am 28.05.1955 geborene Arbeitnehmerin S1 ist verheiratet und mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Seit dem 01.01.1997 ist sie für den Arbeitgeber tätig, zuletzt in dem von diesem betriebenen Seniorenzentrum G1. Sie kam dort als Helferin im Sozialen Dienst zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.052,87 € zum Einsatz.
Die Arbeitnehmerin S1 war bis zu der im Oktober 2010 stattgefundenen Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung als Vertrauensperson deren Mitglied. Seit Frühjahr 2010 gehört sie zudem dem im Betrieb neu gewählten Betriebsrat an.
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