LAG Köln - Urteil vom 11.11.2021
8 Sa 358/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 111; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6719/20

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist von tariflich unkündbaren MitarbeiternSchließung dezentraler Stationen keine vollständige BetriebsschließungCorona kein Grund für geringere Anforderungen an Darlegungslast für eine WeiterbeschäftigungsmöglichkeitBetriebsinternes Konzern-Clearing-Verfahren kein Ersatz für Nachweis der fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 358/21

DRsp Nr. 2022/441

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist von tariflich unkündbaren Mitarbeitern Schließung dezentraler Stationen keine vollständige Betriebsschließung Corona kein Grund für geringere Anforderungen an Darlegungslast für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Betriebsinternes Konzern-Clearing-Verfahren kein Ersatz für Nachweis der fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung von tariflich unkündbaren Mitarbeiterinnen (Bodenpersonal einer großen Fluggesellschaft); Masseverfahren; strenge Anforderungen an den Kündigungsgrund (vgl. dazu BAG 27.062019 - 2 AZR 50/19 -; 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 -; 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 -; 20.6.2013 - 2 AZR 379/12 -; 24.01.013 - 2 AZR 453/11 -; 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 -).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2021 - 8 Ca 6719/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 111; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

1. 2. 3.