LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2004
13 TaBV 113/03
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BeschSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 3 BV 5/02 - 13.02.2003,

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei monatelanger sexueller Belästigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 13 TaBV 113/03

DRsp Nr. 2005/9408

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei monatelanger sexueller Belästigung

»Bei monatelanger sexueller Belästigung durch körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG) kann das Arbeitsverhältnis regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BeschSchG § 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. betreibt 12 Elektrofachmärkte in der Bundesrepublik Deutschland, u.a. auch einen Markt in .... Der Beteiligte zu 2. ist der in diesem Markt gebildete Betriebsrat, dessen Mitglied der Beteiligte zu 3. ist. Mit Schreiben vom 11. Mai 2002, dem Betriebsrat am gleichen Tage zugegangen, beantragte die Antragstellerin gegenüber dem Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3., Herrn ..., geb. am 14, August 1946, Mitarbeiter im Verkauf "Weiße Ware".