LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2006
5 Sa 286/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KSchG § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 3 Ca 528 a/06 vom 07.06.2006,

außerordentliche Kündigung; Verdachtskündigung; Tatkündigung; dringender Tatverdacht; Anhörung des Verdächtigten; Unterschlagung; neue Verdachtsmomente - Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 286/06

DRsp Nr. 2007/5878

außerordentliche Kündigung; Verdachtskündigung; Tatkündigung; dringender Tatverdacht; Anhörung des Verdächtigten; Unterschlagung; neue Verdachtsmomente - Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

»1. Wenn eine außerordentliche Kündigung nur mit dem dringenden Verdacht einer Straftat begründet wird, nach der Überzeugung des Gerichts die Straftat indessen nachgewiesen ist, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der dringende Tatverdacht vorlag, ist das Gericht nicht gehindert, die zwischenzeitlich, d.h. im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits, nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als wichtigen Kündigungsgrund anzuerkennen (BAG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 AZR 437/02 -).