LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.08.2006
6 Sa 72/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 2 Ca 1290 a/05 vom 15.12.2005,

Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung (Konzentrationslager)

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 72/06

DRsp Nr. 2006/25909

Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung (Konzentrationslager)

»Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bildet in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung (im Anschluss an: BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitgegenständlich ist eine außerordentliche Kündigung der Beklagten.

Der am 14.02.1948 geborene Kläger türkischer Herkunft ist bei der Beklagten als angelernter Chemiehelfer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von EUR 2.500,-- beschäftigt.

Die Beklagte stützt die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 15.07.2005, dem Kläger zugegangen am 18.07.2005, auf eine grobe Beleidigung des Klägers im Zusammenhang mit der Aushändigung einer Abmahnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: