BAG - Urteil vom 19.07.2012
2 AZR 989/11
Normen:
KSchG § 15 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX § 96 Nr.3
ArbRB 2013, 38
AuR 2013, 100
BAGE 142, 351
BB 2013, 115
DB 2013, 1057
EzA-SD 2013, 10
MDR 2013, 288
NJW 2013, 8
NZA 2013, 143
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 364/11
ArbG Bonn, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 957/10

Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts von Personalgesprächen; Sonderkündigungsschutz als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

BAG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 989/11

DRsp Nr. 2013/341

Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts von Personalgesprächen; Sonderkündigungsschutz als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX iVm. § 103 BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht. Orientierungssätze: 1. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 15 KSchG iVm. § 103 BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften entsprechend. Die Vertrauenspersonen können demnach nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats gekündigt werden. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht. 2. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 201 StGB). Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.