LAG Köln, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 364/11
ArbG Bonn, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 957/10
Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts von Personalgesprächen; Sonderkündigungsschutz als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
BAG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 989/11
DRsp Nr. 2013/341
Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts von Personalgesprächen; Sonderkündigungsschutz als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX iVm. § 103BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht.Orientierungssätze:1. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 15KSchG iVm. § 103BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften entsprechend. Die Vertrauenspersonen können demnach nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats gekündigt werden. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht.2. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 201StGB). Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.
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