LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.12.2002
5 Sa 299 b/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
DB 2003, 505
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 238/02

außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 299 b/02

DRsp Nr. 2003/5075

außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

»1. Unerlaubte Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig/Gewerbe wie der Arbeitgeber ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Konkurrenztätigkeit vom Arbeitnehmer unentgeltlich ausgeführt wird. 2. Eine verbotene Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers liegt jedoch erst dann vor, wenn sie durch den Umfang und die Intensität der Tätigkeit auch grundsätzlich geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers in seinem Marktbereich auftreten zu können, spürbar beeinträchtigt ist. 3. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte reine Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber i. d. R. hinnehmen, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt wurden. In solchen Fällen kann mangels spürbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht von einer verbotswidrigen Wettbewerbstätigkeit ausgegangen werden.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit zweier fristloser Kündigungen.