LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2012
17 Sa 960/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
BAG, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZN 376/12
BAG, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZN 391/12
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1973/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1915/10

Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys - Abmahnung entbehrlich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 960/12

DRsp Nr. 2013/16073

Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys - Abmahnung entbehrlich

Die unerlaubtePrivatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung desArbeitsverhältnisses zu bilden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht noch über die Wirksamkeit außerordentlicher fristlos bzw. hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochener Kündigungen.

Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 341 bis 347 d.A.).