LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2008
10 Sa 138/08
Normen:
BetrVG § 99 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; StGB § 267 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1978/07

Außerordentliche Kündigung wegen Urkundenfälschung ohne Eigennutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 138/08

DRsp Nr. 2008/18538

Außerordentliche Kündigung wegen Urkundenfälschung ohne Eigennutz

Normenkette:

BetrVG § 99 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; StGB § 267 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers und Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug.

Der Kläger (geb. am 08.07.1955, ledig) ist seit dem 15.08.1970 im Betrieb der Beklagten als Personalleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 3.947,90 angestellt. Die Beklagte beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Am 27.08.2007 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 40- 45 d. A.) für die gewerbliche Arbeitnehmerin L. K., die ab dem 01.10.2007 unbefristet eingestellt werden sollte. Der Vertragstext bestand aus sechs Seiten, die mit einer Heftklammer fest verbunden waren. Auf Seite 1 des Vertragstextes heißt es u.a.:

"§ 1 Tätigkeit und Änderungen der Tätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:

Betriebsabteilung: Metallkapselbereich/ Musterfertigung

Tätigkeit: Fertigung von Musterkapseln