LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.10.1997
16 Sa 585/97
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 ; GLTV (Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer in privaten Krankenanstalten vom 29.3.1972 i.d.F. vom 13.02.1989); TVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FA 1998, 198
FA 1998, 288
LAGE § 97 ArbGG 1979 Nr. 1
ZTR 1998, 218
Vorinstanzen:
ArbG Kassel - Urteil vom 20. Februar 1997 3 Ca 956/95,

Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 585/97

DRsp Nr. 2002/16929

Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

»1. Kommt als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren eines tarifgebundenen Arbeitnehmers allein ein Anspruch nach Tarifrecht in Betracht und ist der Arbeitgeber entsprechend einer derartigen Satzungsbestimmung des Arbeitgeberverbandes Mitglied dieses Verbandes "ohne Tarifbindung" (OT-Mitgliedschaft), so ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht geboten (Abweichung von BAG 23.10.1996 - 4 AZR 409/95 (A) = AP Nr. 15 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit - DRsp-ROM Nr. 1997/3166 -). Ein Anspruch kraft Tarifrechts scheidet in einem derartigen Fall aus. Hält man eine OT-Mitgliedschaft für zulässig, so fehlt es an der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers; hält man sie für unzulässig, so ist der Arbeitgeber niemals wirksam Mitglied des Arbeitgeberverbandes geworden. 2. Die Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers kraft Rechtsscheins setzt einen vom Arbeitgeber gesetzten Rechtsscheinstatbestand voraus. Der Erwerb einer OT-Mitgliedschaft begründet - auch wenn man eine entsprechende Satzungsbestimmung für unwirksam hält - keinen Rechtsschein einer Tarifgebundenheit.«

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 ; GLTV (Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer in privaten Krankenanstalten vom 29.3.1972 i.d.F. vom 13.02.1989); TVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: