LAG München - Beschluss vom 30.11.2011
7 Ta 392/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 520/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG München, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 392/11

DRsp Nr. 2012/8409

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

1. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) allein gegenwartsbezogen verneint; damit steht nicht fest, dass die CGZP auch bei Abschluss des (für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen) Entgelttarifvertrags West vom 09.07.2008 tariffähig war. 2. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 (NZA 2007, 448 – 453) kann nicht mit letzter Sicherheit entnommen werden, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation stets auch Rückwirkung entfaltet, insbesondere wenn für die in Streit stehenden Zeiträume unterschiedliche (wenn auch wortlautidentische) Satzungen bestehen. 3. Ist die Tarifunfähigkeit der CGZP auch angesichts bestätigender Änsichten in Literatur und Instanzrechtsprechung keinesfalls unstreitig und ist zumindest ein Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit der CGZP für diesen Zeitraum bei dem LAG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 24 TaBV 1395/11 anhängig, ist die Aussetzungspflicht gemäß § 97 Abs. 1 und 5 ArbGG gegeben.