LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.01.2023
1 Ta 10/23
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 61a; BGB § 623; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2338/22

Aussetzung des Verfahrens als ErmessensentscheidungVorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits als AussetzungsgrundAusklammerung als prozessuales Instrument zur Beschränkung der Rechtskraft des UrteilsErmessensfehlgebrauch bei der Aussetzung des Verfahrens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 10/23

DRsp Nr. 2023/5222

Aussetzung des Verfahrens als Ermessensentscheidung Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits als Aussetzungsgrund "Ausklammerung" als prozessuales Instrument zur Beschränkung der Rechtskraft des Urteils Ermessensfehlgebrauch bei der Aussetzung des Verfahrens

Bei aufeinander folgenden Kündigungsschutzklagen ist die Ausübung des nach § 148 ZPO eröffneten Ermessens fehlerhaft, wenn sich das Arbeitsgericht nicht mit der Möglichkeit einer Ausklammerungsentscheidung (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2012, Az. 2 AZR 732/11) auseinandersetzt.

1. Bei der Ausübung des durch den Begriff "kann" in § 148 ZPO eröffneten Ermessens hat das Gericht den Zweck der Aussetzung des Verfahrens, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und gegen die Nachteile der durch die Aussetzung verlängerten Verfahrensdauer und die dadurch entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. 2. Die Frage, ob der andere anhängige Rechtsstreit vorgreiflich ist, stellt kein Ermessenskriterium dar, sondern ist Tatbestandsvoraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, bevor das Ermessen des Gerichts eröffnet wird.