LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2018
4 Ta 250/18
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252; ZPO § 325; ArbGG § 9 Abs. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 125/18

Ausssetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Wirksamkeit einseitig aufgestellter Dienstpläne in einem Universitätsklinikum im Hinblick auf ein vom Personalrat angestrengtes verwaltungsgerichtliches Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Änderung der Arbeitszeiten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 250/18

DRsp Nr. 2018/12455

Ausssetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Wirksamkeit einseitig aufgestellter Dienstpläne in einem Universitätsklinikum im Hinblick auf ein vom Personalrat angestrengtes verwaltungsgerichtliches Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Änderung der Arbeitszeiten

1) Zu Umfang und Grenzen der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 148 ZPO im Beschwerdeverfahren nach § 252 ZPO.2) Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats kann im arbeitsgerichtlichen Individualprozess des Arbeitnehmers präjudiziell sein (im Anschluss an BAG 23.02.2016 - 1 AZR 73/14, BAGE 154, 136).3) Der allgemeine arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) allein gebietet es nicht, von einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. § 148 ZPO ohne Rücksicht auf präjudizielle anderweitige Verfahren abzusehen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 252; ZPO § 325; ArbGG § 9 Abs. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung des Hauptverfahrens durch das Arbeitsgericht gem. § 148 ZPO.

1. 2. 3.