LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.11.2008
2 Sa 193/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2107/07

Austauschkündigung bei fehlender Übertragung bisheriger Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Dritten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 193/08

DRsp Nr. 2009/1803

Austauschkündigung bei fehlender Übertragung bisheriger Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Dritten

Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen, liegt eine unzulässige sogenannte Austauschkündigung vor (vgl. BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 66/04).

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.05.2008 - 3 Ca 2107/07 wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2007 nicht beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängeren als Elektriker seit 1971 zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 9,27 EUR bei 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie bietet Wohnungsrenovierungen und Dienstleistungen rund um das Wohnungsgebäude an.