(d) »... Nach § 103 Abs. 2 BetrVG [BetrVerfG] kann das ArbG die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzen, wenn der Betriebsrat sie verweigert. Das ArbG kann somit lediglich eine vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung ersetzen, nicht aber die Zustimmung von sich aus erteilen.
Wortlaut und Sinn des Gesetzes sprechen dafür, daß bereits die Einleitung des Ersetzungsverfahrens nur zulässig ist, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, die Beteiligung des Betriebsrats somit Zulässigkeitsvoraussetzung für das Ersetzungsverfahren ist [folgen Lit.- Nachw.].
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|