BAG vom 17.06.1993
6 AZR 620/92
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 ; BAT § 40 ; BGB § 242 Gleichbehandlung, §§ 134, 242, 611 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EWG-Vertrag Art. 119 ; Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW. S. 332) § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b; Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang) vom 9. April 1965 (GV. NW. S. 108) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 § 2 BeschFG 1985
BAGE 73, 262
BB 1993, 1288
BB 1994, 938
DB 1994, 1930
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 34
MDR 1994, 1227
NZA 1994, 764
SAE 1994, 355

BAG - 17.06.1993 (6 AZR 620/92) - DRsp Nr. 1994/6842

BAG, vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 620/92

DRsp Nr. 1994/6842

»1. Hat ein Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil nach § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision zugelassen, so wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch eine widersprechende falsche Rechtsmittelbelehrung nicht ausgeschlossen (Bestätigung von BAGE 57, 334 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Schuhindustrie). 2. Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seinen Angestellten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, so darf er Angestellte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt, nicht wegen der verminderten Arbeitszeit vom Bezug dieser Leistung ausnehmen. Ob er die Leistung voll oder nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten gewähren muß, war nicht zu entscheiden. 3. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung i. S. des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ergibt sich nicht daraus, daß der Arbeitgeber unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Dienstherr er ist, nach Beamtenrecht zu einer vergleichbaren Leistung nicht verpflichtet ist.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 ; BAT § 40 ; BGB § 242 Gleichbehandlung, §§ 134, 242, 611 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EWG-Vertrag Art. 119 ;