BAG vom 26.03.1986
7 AZR 599/84
Normen:
BGB § 622 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 103 zu § 620 BGB
BAGE 51, 319
DB 1987, 1257
DRsp VI(602)82c-e
EzA § 620 BGB Nr. 81
NZA 1987, 238
SAE 1987, 163

BAG - 26.03.1986 (7 AZR 599/84) - DRsp Nr. 1992/6344

BAG, vom 26.03.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 599/84

DRsp Nr. 1992/6344

Begrenzte Möglichkeit der Zweckbefristung eines Arbeitsvertrags; (d-e) Unwirksamkeit wegen Umgehung der zwingenden Mindestkündigungsfristen (§ 622 BGB), sofern für den Arbeitnehmer das Vertragsende nicht voraussehbar ist oder nicht in überschaubarer Zeit liegt; (e) Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer der Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist als Unwirksamkeitsfolge (keine Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses).

Normenkette:

BGB § 622 Abs.1, Abs.2;

(c) »Für eine Zweckbefristung ist kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß (der Zeit nach aber als ungewiß) angesehenen Ereignisses enden soll (BAG, DB 1984, 2710 [hier: VI (610) 181 a]). Daß die [Mutterschafts-]Beurlaubung der Lehrkraft Frau M. enden würde, war gewiß, da [insoweit] eine Höchstdauer des Urlaubs [vorgesehen ist]; nur dessen [tatsächliche] Dauer war ungewiß.

Auch die Vereinbarung einer Zweckbefristung im Arbeitsvertrag ist nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die die höchstrichterliche Rechtspr. zur Befristungskontrolle entwickelt hat. In mehreren Fällen hat das BAG die genannten Rechtsgrundsätze auf Zweckbefristungen angewandt (BAGE 41, 391, 399 ff.; DB 1985, 2152 [hier: VI (602) 65 e und 74 d]..).