(c) »Für eine Zweckbefristung ist kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß (der Zeit nach aber als ungewiß) angesehenen Ereignisses enden soll (BAG, DB 1984, 2710 [hier: VI (610) 181 a]). Daß die [Mutterschafts-]Beurlaubung der Lehrkraft Frau M. enden würde, war gewiß, da [insoweit] eine Höchstdauer des Urlaubs [vorgesehen ist]; nur dessen [tatsächliche] Dauer war ungewiß.
Auch die Vereinbarung einer Zweckbefristung im Arbeitsvertrag ist nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die die höchstrichterliche Rechtspr. zur Befristungskontrolle entwickelt hat. In mehreren Fällen hat das BAG die genannten Rechtsgrundsätze auf Zweckbefristungen angewandt (BAGE 41, 391, 399 ff.; DB 1985, 2152 [hier: VI (602) 65 e und 74 d]..).
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