BAG - 31.01.1985 (6 ABR 25/82) - DRsp Nr. 1992/6495
BAG, vom 31.01.1985 - Aktenzeichen 6 ABR 25/82
DRsp Nr. 1992/6495
Aufhebung einer im Beschlußverfahren ohne Tatbestandsdarstellung ergangenen LAG-Entscheidung auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde erst aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist.|| a.
»... Der angefochtene Beschluß enthält keinen Tatbestand. Ein solcher von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel führt im Urteilsverfahren grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das I.AG, selbst wenn die Revision erst durch das BAG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Denn auch dann findet gegen das Urteil die Revision gemäß § 543 Abs. 2ZPO statt (vgl. BAG, AP Nr. 5 zu § 543ZPO 1977 [hier: VI (646) 121 f]). Obwohl § 96ArbGG für das Beschlußverfahren nur auf die entsprechende Anwendung der §§ 564, 565ZPO, nicht jedoch auf § 543ZPO verweist, muß auch im Beschlußverfahren § 543ZPO entsprechend angewandt werden (so auch Grunsky, ArbGG, 4. Aufl. § 91 Rz. 3). Denn der Zweck dieser Vorschrift, eine Nachprüfung der Entscheidung der Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sach- und Streitstandes zu ermöglichen, gilt im Beschlußverfahren wie im Urteilsverfahren gleichermaßen. ...«