BAG - Beschluß vom 22.12.1980
1 ABR 2/79
Normen:
GG Art. 9 ; BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 74 ; BGB § 615 (Betriebsrisiko); Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1975: §§ 6, 8, 18; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, 3, § 83 a Abs. 1, 2; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta BV 96/78

BAG - Beschluß vom 22.12.1980 (1 ABR 2/79) - DRsp Nr. 1997/7599

BAG, Beschluß vom 22.12.1980 - Aktenzeichen 1 ABR 2/79

DRsp Nr. 1997/7599

»1. Das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. 2. Das gilt nicht uneingeschränkt bei Störungen, die auf einem Streik in einem anderen Betrieb beruhen und die Fortsetzung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. 3. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeute für die betroffenen Arbeitnehmer, daß sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben. Ein solcher Fall ist z. B. dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind. 4. Die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrisikos führen nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Arbeitszeitregelung. Vielmehr bleibt innerhalb dieser Grundsätze normalerweise ein nicht unerheblicher Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten. 5. Die Regelung der Modalitäten unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hingegen sind die Voraussetzungen und der Umfang der Arbeitszeitverkürzung durch das Recht vorgegeben und nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig.«

Normenkette:

GG Art. 9 ;