BAG - Beschluß vom 22.12.1980
1 ABR 76/79
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 74 Abs. 2; BGB § 615;
Fundstellen:
BAGE 34, 355
DB 1981, 327
BB 1981, 669
NJW 1981, 942
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta BV 28/79

BAG - Beschluß vom 22.12.1980 (1 ABR 76/79) - DRsp Nr. 1997/7600

BAG, Beschluß vom 22.12.1980 - Aktenzeichen 1 ABR 76/79

DRsp Nr. 1997/7600

»1. Führt ein Arbeitskampf mittelbar zu Störungen in Betrieben, die weder von Streiks noch von Aussperrungen unmittelbar betroffen sind, so richtet sich die Lohnzahlungspflicht nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos (Beschluß des BAG vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79 - zu C I der Gründe -, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). 2. Dabei ist unerheblich, ob die Betriebsstörung auf einem rechtmäßigen Streik oder auf einer rechtmäßigen Abwehraussperrung beruht. 3. Die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos lassen normalerweise einen nicht unerheblichen Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten einer etwaigen Arbeitszeitverkürzung. Insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vgl. Beschluß des BAG vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79 - zu C II der Gründe). 4. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt wegen der Neutralitätspflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG) dann, wenn Teile der von dem Betriebsrat vertretenen Belegschaft selbst streiken oder ausgesperrt werden. «

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 74 Abs. 2; BGB § 615;

A) Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Stahlindustrie mit verschiedenen Betrieben in Nordrhein-Westfalen, u.a. in B., M., D.-H. und Bu.-Ho. Sie ist eine Tochtergesellschaft der M.-AG, die ihrerseits ein Hüttenwerk in D. betreibt.