A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat berechtigt ist, der Rückgruppierung des Angestellten S. seine Zustimmung mit der Begründung zu verweigern, die Nichtberücksichtigung der Postdienstzeiten dieses Angestellten für die Zeit vom 3. September 1968 bis zum 2. Oktober 1990 sei tarifwidrig.
Der am XXX geborene S. steht seit dem Jahre 1963 in den Diensten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Er war - jedenfalls seit Ende der 70-iger Jahre - Leiter der Abteilung Projektierung im Fernmeldebauamt F. und Vertreter des damaligen Amtsleiters.
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