BAG - Urteil vom 28.10.1992
10 AZR 406/91
Normen:
BetrVG § 112, § 112 a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1992, 762
BB 1993, 508, 792
BB 1993, 508
DB 1993, 590
EzA § 112a BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1993, 422
SAE 1994, 116
ZIP 1993, 453
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 469/91
ArbG Krefeld, vom 26.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2366/90

BAG - Urteil vom 28.10.1992 (10 AZR 406/91) - DRsp Nr. 1993/3395

BAG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 406/91

DRsp Nr. 1993/3395

»Empfiehlt der Arbeitgeber anläßlich eines geplanten Personalabbaus den Arbeitnehmern auf einer Betriebsversammlung, sich nach anderen Arbeitsplätzen umzusehen, so ist eine deswegen erfolgte Eigenkündigung eines Arbeitnehmers auch dann vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßt, wenn dem Arbeitnehmer wegen einer Verbesserung der Auftragslage nicht gekündigt worden wäre.«

Normenkette:

BetrVG § 112, § 112 a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der am 26. Januar 1963 geborene, ledige Kläger ist seit dem 19. März 1984 als Arbeiter bei der Beklagten in deren Werk in D. beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttolohn als Transportarbeiter betrug zuletzt ca. 3.000, -- DM monatlich.

Die Beklagte hat das Werk D. 1986 von der H. KGaA übernommen. In den Jahren 1988 bis 1990 hat die Beklagte wegen schlechter Auftragslage Personal abgebaut und vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 Kurzarbeit durchgeführt.

Mit Schreiben vom 2. März 1990 teilte die Geschäftsleitung der Beklagten dem Betriebsrat mit, daß eine weitere Personalreduzierung im Geschäftsjahr 1990/1991 um ca. 35 Arbeitnehmer erforderlich werde und forderte diesen zur Aufnahme von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf.