BVerwG - Urteil vom 13.05.2004
5 C 47.02
Normen:
BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 391
NVwZ-RR 2004, 858
NWvZ-RR 2004, 858
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 141/01
VG Schleswig - 10 A 384/99 - 27.03.2001,

Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; keine Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein bereits abgeschlossenes erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis

BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 5 C 47.02

DRsp Nr. 2004/14208

"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; keine Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein bereits abgeschlossenes erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis

»1. Die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088 >1093<) mit dem in § 111 Abs. 2 BSHG neu eingefügten Satz 2 bewirkte Änderung der Bagatellgrenze für die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen an Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt nicht für bei In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. August 1996 bereits abgeschlossene erstattungsrechtliche Rechtsverhältnisse. 2. Abgeschlossen sind erstattungsrechtliche Rechtsverhältnisse im Falle des § 107 BSHG dann, wenn bei Ablauf des letzten Monats der Hilfeleistung auf der Grundlage des in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts feststeht, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen Nichterreichens der Bagatellgrenze nicht gegeben sind.«

Normenkette:

BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2 ;

Gründe:

I.