BVerwG - Urteil vom 13.05.2004
5 C 51.02
Normen:
BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 617
NVwZ-RR 2005, 43
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 174/01
VG Schleswig - 13 A 266/98 - 08.02.2001,

Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein nicht abgeschlossenes erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis

BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 5 C 51.02

DRsp Nr. 2004/14702

"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein nicht abgeschlossenes erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis

»Die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088 >1093<) mit dem in § 111 Abs. 2 BSHG neu eingefügten Satz 2 bewirkte Änderung der Bagatellgrenze für die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen an Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt auch für die Erstattung einer vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung zum 1. August 1996 begonnenen und danach fortgesetzten Sozialhilfegewährung.«

Normenkette:

BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG für Sozialhilfeleistungen, welche er in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 28. November 1996 erbracht hat; der Beklagte lehnt die Erstattung unter Hinweis auf die mit Wirkung zum 1. August 1996 erfolgte Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088 >1093<) mit der Begründung ab, weder im Zeitraum vor dem 1. August 1996 noch im Zeitraum danach sei die jeweils geltende Bagatellgrenze erreicht.