I.
Der Kläger begehrt Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG für Sozialhilfeleistungen, welche er in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 28. November 1996 erbracht hat; der Beklagte lehnt die Erstattung unter Hinweis auf die mit Wirkung zum 1. August 1996 erfolgte Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088 >1093<) mit der Begründung ab, weder im Zeitraum vor dem 1. August 1996 noch im Zeitraum danach sei die jeweils geltende Bagatellgrenze erreicht.
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