BayObLG - Beschluss vom 10.12.1992
3Z BR 130/92
Normen:
GmbHG § 52 ; BetrVG 1952 §§ 77, 77a ;
Fundstellen:
AG 1993, 177
BayObLGZ 1992 Nr. 80
BayObLGZ 1992, 367
GmbHR 1993, 165
NJW 1993, 1804
NZA 1993, 518
WM 1993, 550
ZIP 1993, 263
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 0 1992/92

BayObLG - Beschluss vom 10.12.1992 (3Z BR 130/92) - DRsp Nr. 1998/13421

BayObLG, Beschluss vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 130/92

DRsp Nr. 1998/13421

»Ist für eine GmbH zu entscheiden, ob wegen ihrer Arbeitnehmerzahl die Bildung eines Aufsichtsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz obligatorisch ist, so sind die Arbeitnehmer eines von der GmbH abhängigen Unternehmens nur dann mitzuzählen, wenn die GmbH herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist und zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht; es reicht nicht aus, daß die Unternehmen durch andere Verträge verbunden sind. Die Arbeitnehmer bloß faktisch abhängiger Unternehmen sind nicht hinzuzuzählen.«

Normenkette:

GmbHG § 52 ; BetrVG 1952 §§ 77, 77a ;

Gründe:

I.