BayObLG - Beschluß vom 17.03.1998 (3 ObOWi 22/98) - DRsp Nr. 1998/4796
BayObLG, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 3 ObOWi 22/98
DRsp Nr. 1998/4796
»1. Normadressat der Beschäftigungsverbote des § 15 aGefStoffV ist nicht nur derjenige Arbeitgeber, der Sanierungsarbeiten durchführt, die nur unter Entfernen von asbesthaltigen Materialien möglich sind, sondern auch der Arbeitgeber, der mit zeitlich und örtlich zusammentreffenden anderen (Sanierungs-)Arbeiten beauftragt ist.2. Der Ausnahmetatbestand des § 15 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1GefStoffV gilt nur für den Arbeitgeber, dessen Arbeiten ohne Eingriff in asbesthaltige Materialien nicht durchführbar sind.3. Sind für den Arbeitgeber, dessen Auftrag ohne das Entfernen von asbesthaltigen Materialien durchführbar ist, nach Auftragsinhalt und örtlichen Verhältnissen Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß weitere Auftraggeber an Sanierungsarbeiten beteiligt sein werden, die das Entfernen asbesthaltiger Materialien umfassen, so trifft ihn eine Ermittlungspflicht nach § 16 Abs. 4GefStoffV.«