BayObLG - Beschluß vom 17.03.1998
3 ObOWi 22/98
Normen:
ChemG § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; GefStoffV § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 15 a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 50 Abs. 1 Nrn. 1, 4;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 46
DB 1998, 936
GewArch 1998, 262
NStZ-RR 1998, 243
NVwZ-RR 1999, 115
NZA-RR 1998, 385
ZUR 1998, 263

BayObLG - Beschluß vom 17.03.1998 (3 ObOWi 22/98) - DRsp Nr. 1998/4796

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 3 ObOWi 22/98

DRsp Nr. 1998/4796

»1. Normadressat der Beschäftigungsverbote des § 15 a GefStoffV ist nicht nur derjenige Arbeitgeber, der Sanierungsarbeiten durchführt, die nur unter Entfernen von asbesthaltigen Materialien möglich sind, sondern auch der Arbeitgeber, der mit zeitlich und örtlich zusammentreffenden anderen (Sanierungs-)Arbeiten beauftragt ist. 2. Der Ausnahmetatbestand des § 15 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GefStoffV gilt nur für den Arbeitgeber, dessen Arbeiten ohne Eingriff in asbesthaltige Materialien nicht durchführbar sind. 3. Sind für den Arbeitgeber, dessen Auftrag ohne das Entfernen von asbesthaltigen Materialien durchführbar ist, nach Auftragsinhalt und örtlichen Verhältnissen Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß weitere Auftraggeber an Sanierungsarbeiten beteiligt sein werden, die das Entfernen asbesthaltiger Materialien umfassen, so trifft ihn eine Ermittlungspflicht nach § 16 Abs. 4 GefStoffV

Normenkette:

ChemG § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; GefStoffV § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 15 a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 50 Abs. 1 Nrn. 1, 4;

Sachverhalt: