OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2023
33 A 1075/22.PVB
Normen:
BPersVG (1974) § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG (1974) § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG (1974) § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 39 K 1978/20

Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordneten Dienstpostens eines Bereichsleiters Personal

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 33 A 1075/22.PVB

DRsp Nr. 2023/11088

Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordneten Dienstpostens eines "Bereichsleiters Personal"

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zu der mit einer Umsetzung auf die Stelle eines "Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit" verbundenen dauerhaften Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV-BA ist beachtlich, wenn diese damit begründet wird, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 erfüllt seien, weil in der Dienststelle keine eigenen "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" vorhanden seien und deshalb alle Arbeitsvermittler auch akademische Berufe vermittelten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG (1974) § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG (1974) § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG (1974) § 77 Abs. 2;

Gründe

I.

"1. 2.