OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2023
33 A 1890/21.PVB
Normen:
BPersVG (1974) § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG (1974) § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG (1974) § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 39 K 1251/20

Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordneten Dienstpostens eines Bereichsleiters Personal

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 33 A 1890/21.PVB

DRsp Nr. 2023/11089

Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordneten Dienstpostens eines "Bereichsleiters Personal"

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordnete Dienstpostens eines "Bereichsleiters Personal" ist beachtlich, wenn diese unter Angabe näherer Einzelheiten damit begründet wird, allein der Umstand, dass die Dienststellenleitung meine, einen qualifizierten Bewerber gefunden zu haben, der ihren Kriterien entspreche, rechtfertige es nicht, auf eine Stellenausschreibung zu verzichten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG (1974) § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG (1974) § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG (1974) § 77 Abs. 2;

Gründe

I.

Dem Beschäftigten V. P. war auf Dauer eine Tätigkeit in der Tätigkeitsebene II übertragen. Er war als Personalberater im Internen Service bei der Agentur für Arbeit F. eingesetzt. Seit November 2018 war er zudem im Rahmen einer höherwertigen Beauftragung als Leiter Personal im Internen Service tätig.