OLG Köln - Urteil vom 23.12.1997
5 U 152/97
Normen:
BB-BUZ § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1637
OLGReport-Köln 1998, 428
VersR 1998, 1272
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 24/97

Beamtenklausel i.d.F. VerBAV 84, 129

OLG Köln, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 5 U 152/97

DRsp Nr. 1998/19621

Beamtenklausel i.d.F. VerBAV 84, 129

»Die Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 44 BBG begründet nicht in jedem Falle die Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit i.S. der Beamtenklausel. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.«

Normenkette:

BB-BUZ § 2;

Tatbestand:

Der 1960 geborene Kläger vereinbarte mit der Beklagten eine Kapitallebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1990. Unter § 2 der AVB (BB-BUZ) ist geregelt, was unter bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese Regelung entspricht § 2 der MB/BUZ 84.

Ab etwa August 1994 litt der Kläger an einer Lumboischialgie rechts mit einem Bandscheibenprolaps bei L-5/S 1. Zu dieser Zeit war er als beamteter Posthauptschaffner im Bereich der Postpaketzustellung tätig. Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 kündigte die D. dem Kläger dessen Versetzung in den Ruhestand an. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: