LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2014
L 23 SO 82/13
Normen:
SGB XII § 18;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1327/12

Bedarfsdeckung vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers; laufender Sozialhilfebedarf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 23 SO 82/13

DRsp Nr. 2015/3277

Bedarfsdeckung vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers; laufender Sozialhilfebedarf

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 144,40 Euro für in der Zeit vom 31. Oktober bis 6. November 2011 entstandene Fahrtkosten.

Der 1987 geborene Kläger leidet an einer autistischen Störung (schweres Asperger Syndrom) und einem Savant Syndrom. Bei ihm war im streitbefangenen Zeitraum mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - vom 23. November 2010 ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Der Kläger bezog eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 541,35 Euro ab 1. April 2010 und ab 1. August 2011 in Höhe von monatlich 181,14 Euro.